bezugnehmend auf den Beschluss des Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner vom 22.06.2021 über die Nichtgenehmigungsfähigkeit von Trampolinen in einer Kleingartenparzelle und die Aufforderung, Trampoline bis zum 31.12.2021 zu entfernen, wird, nach Stellungnahme der Landeshauptstadt Düsseldorf, weiterhin das Verbot zum Aufstellen eines Trampolins aufrechterhalten.
Bitte berücksichtigt, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf, als Eigentümer der Grundstücke und Verordnungsgeber bezüglich der Kleingartenordnung, in der Verantwortung steht, das Aufstellen von Trampolinen eindeutig zu regeln. Die Kleingartenordnung der Stadt Düsseldorf sieht in § 4 1.5 vor, dass lediglich Kleinkinderspielgeräte wie Rutsche, Schaukel, Sandkasten erlaubt sind. Ein Trampolin ist kein Kleinkinderspielgerät sondern eher einem Sportgerät zuzuordnen, und die Nutzungsmöglichkeiten sind in keiner Weise vergleichbar mit den genannten Spielgeräten, so dass das Aufstellen von Trampolinen weiterhin zu verbieten ist.
Die Stadt Düsseldorf hat es in der Hand, Klarheit zu schaffen und die Kleingartenordnung entsprechend zu ändern.
Vor dem Hintergrund der kleingärtnerischen Nutzung erlaubt die derzeit gültige Fassung der Kleingartenordnung lediglich das Aufstellen von Kleinkinderspielgeräten. Trampoline mit entsprechendem Durchmesser führen in einer durchschnittlich großen Kleingartenparzelle dazu, dass die kleingärtnerische Nutzung (1/3 der Parzellenfläche) kaum noch einzuhalten ist.
Des Weiteren ist § 4 Nr. 2 der Kleingartenordnung zu beachten. Mit der Umsetzung der baulichen Maßnahme darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Grundstückseigentümers begonnen werden. Eine derartige schriftliche Zustimmung liegt bislang nicht vor. Aus diesem Grund müssen wir weiter darauf bestehen, dass die Trampoline entfernt werden, da ein Trampolin nicht der kleingärtnerischen Nutzung dient.
Wir fordern Euch daher auf, das in Eurer Parzelle befindliche Trampolin bis zum 28.03.2022
entfernt zu haben, bzw. es nicht wieder aufzustellen/zu errichten.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Zuwiderhandlung eine Abmahnung und spätere Kündigung zur Folge haben kann.